BGH - Beschluß vom 18.09.2003
IX ZB 56/03
Normen:
InsVV § 2 ;
Fundstellen:
ZIP 2003, 2081
ZVI 2003, 613
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 56/03

DRsp Nr. 2003/13091

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Beim vorläufigen Insolvenzverwalter ist ein Vergütungssatz von 25% der Staffelvergütung gem. § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.

Normenkette:

InsVV § 2 ;

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.