BGH - Beschluß vom 12.01.2006
IX ZB 101/04
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 521/03
AG Braunschweig, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 272 IN 393/02

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bearbeitung von Aussonderungsrechten

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 101/04

DRsp Nr. 2006/1958

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bearbeitung von Aussonderungsrechten

1. Die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur dann relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (im Anschl. an BGH - IX ZB 256/04 - 14.12.2005).2. Die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO rechtfertigt bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keinen generellen Zuschlag von 10% auf den Ausgangssatz.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum endgültigen Insolvenzverwalter.