BGH - Beschluß vom 18.09.2008
IX ZB 240/06
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 51/06
AG Uelzen, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 43/00

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 240/06

DRsp Nr. 2008/19279

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten

Auch nach der ersten Änderung der InsVV ist die Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Berechnung der Vergütung nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich in erheblichem Umfang damit beschäftigt hat.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 bestellte das Amtsgericht den Rechtsbeschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 18.836,08 EUR festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage setzte er 70.000 EUR an, wobei er den Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände einbezog. Er beantragte, die Regelvergütung um Zuschläge von 25 % für die Betriebsfortführung, 5 % für die schwere Erreichbarkeit des Schuldners und 25 % wegen eines versuchten außergerichtlichen Vergleichs zu erhöhen, also auf 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.