I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 bestellte das Amtsgericht den Rechtsbeschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 18.836,08 EUR festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage setzte er 70.000 EUR an, wobei er den Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände einbezog. Er beantragte, die Regelvergütung um Zuschläge von 25 % für die Betriebsfortführung, 5 % für die schwere Erreichbarkeit des Schuldners und 25 % wegen eines versuchten außergerichtlichen Vergleichs zu erhöhen, also auf 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.
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