LG Potsdam - Beschluss vom 08.03.2005
5 T 5/05
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 914
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 483/03

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit gemieteten Betriebsimmobilien und Überschreitung des Normalfalls einer vorläufigen Insolvenzverwaltung

LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 5 T 5/05

DRsp Nr. 2006/9279

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit gemieteten Betriebsimmobilien und Überschreitung des Normalfalls einer vorläufigen Insolvenzverwaltung

1. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht rechtliches Gehör zu gewähren, da eine Anhörung der zahlreichen Beteiligten kaum möglich erscheint.2. In die Wertberechnung ist der Wert gemieteter Betriebsimmobilien jedenfalls dann einzubeziehen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter hiermit in nennenswertem Umfang befasst war. Dies ist bereits der Fall, wenn er die Immobilien in Besitz genommen und deren Versicherungsschutz geprüft hat.3. Bei der Wertermittlung ist bei langer Restnutzungsdauer der Bodenwert außer Betracht zu lassen.

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 6. April 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen.

Das Amtsgericht bestellte den weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 23. April 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Dieser empfahl in dem von ihm erarbeiteten Gutachten vom 26. Juni 2003, das Insolvenzverfahren über das Vermögen zu eröffnen. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.