BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 35/05
Normen:
InsVV § 19 Abs. 2 § 11 Abs. 1 S. 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 311
DZWIR 2009, 164
MDR 2009, 224
NJW-RR 2009, 189
NZI 2009, 54
Rpfleger 2009, 268
WM 2009, 33
ZIP 2008, 2323
ZInsO 2008, 1321
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 541/04
AG Bielefeld, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 232/04

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 35/05

DRsp Nr. 2008/21761

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

»Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.«

Normenkette:

InsVV § 19 Abs. 2 § 11 Abs. 1 S. 3, 4, 5 ;

Gründe:

I. Der am 14. April 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 2, dessen Amt am 27. Mai 2004 geendet hat, beantragt die Festsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe einer Berechnungsgrundlage von 65.322,60 EUR, welche sich aus den Rückkaufswerten von drei Lebensversicherungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner bereits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der weitere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die Rückkaufswerte fest und brachte vorläufige Zahlungsverbote aus.