BGH - Beschluß vom 13.04.2006
IX ZB 158/05
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 11 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1061
MDR 2006, 1372
NZI 2006, 401
Rpfleger 2006, 499
ZIP 2006, 1008
ZVI 2006, 261
wrp 2006, 595
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1374/05
AG Traunstein, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 183/03

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 158/05

DRsp Nr. 2006/16078

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

»Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben.«

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 11 ;

Gründe:

I. Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin, eines regionalen Kabelfernsehunternehmens, wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2). Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen; die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnungen zu leisten. Mit Beschluss vom 1. September 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.