BGH - Beschluss vom 21.03.2013
IX ZB 209/10
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3; InsVV § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
DStR 2013, 11
MDR 2013, 941
NZI 2013, 487
NZI 2013, 5
WM 2013, 807
ZIP 2013, 833
ZInsO 2013, 894
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 153/06
LG Berlin, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 27/10

Vergütung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders bei Übertragung des Zustellungswesens auf diesen

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen IX ZB 209/10

DRsp Nr. 2013/7133

Vergütung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders bei Übertragung des Zustellungswesens auf diesen

Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH, ZIP 2007, 440 Rn. 18).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 22. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Köpenick zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.094 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3; InsVV § 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 31. Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Treuhänder. Gleichzeitig beauftragte es ihn mit den im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.