I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Betreiber einer Verbraucherinsolvenzberatung, die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) als "geeignete Stelle" anerkannt ist, seine Dienste als Beratungshilfe aus der Landeskasse vergütet erhalten kann.
1. Der Beschwerdeführer betreibt eine nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als geeignet anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung. Nach Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht übernahm er für einen Auftraggeber die Vorbereitung und Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Anschließend beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Festsetzung seiner Kosten im Rahmen der Beratungshilfe.
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