BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZB 11/08
Normen:
InsO § 68 Abs. 1; InsO § 68 Abs. 2; InsO § 70; InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 110
EWiR 2010, 255
EWiR § 73 InsO 1/2010, 255
MDR 2010, 49
NZI 2009, 845
RVGreport 2009, 480
Rpfleger 2010, 101
WM 2009, 2231
ZIP 2009, 2453
ZInsO 2009, 2165
ZVI 2009, 473
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3963/07
AG Augsburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 1286/02

Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren; Bemessungskriterien für eine angemessene Vergütung i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung (InsO); Entlassungsmöglichkeiten eines Ausschussmitgliedes nach seiner Wahl

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 11/08

DRsp Nr. 2009/24220

Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren; Bemessungskriterien für eine angemessene Vergütung i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung (InsO); Entlassungsmöglichkeiten eines Ausschussmitgliedes nach seiner Wahl

In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergütung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 5. September 2007 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember 2007 geändert.

Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 4,10 EUR nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 0,78 EUR zu erstatten.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (1.486,43 EUR/. 321,30 EUR =) 1.165,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 68 Abs. 1; InsO § 68 Abs. 2; InsO § 70; InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17;

Gründe

I.