BGH - Beschluß vom 29.05.2008
IX ZB 103/07
Normen:
EGInsO Art. 102 § 4 ;
Fundstellen:
DZWIR 2009, 64
ZIP 2008, 2029
ZInsO 2008, 745
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 206/07
AG Düsseldorf, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 661 M 1591/06

Verhältnis von aus- und inländischen Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZB 103/07

DRsp Nr. 2008/13256

Verhältnis von aus- und inländischen Insolvenzverfahren

Wird im Inland ein Insolvenzverfahren eröffnet und ist dabei bekannt, dass ein Hauptinsolvenzverfahren im europäischen Ausland (hier: Großbritannien) eröffnet worden ist, so kann die Regelung des Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung finden, so dass Rechtshandlungen in dem im Inland eröffneten Insolvenzverfahren keine Rechtswirkungen entfalten können.

Normenkette:

EGInsO Art. 102 § 4 ;

Gründe:

I. Der High Court of Justice zu Leeds/England eröffnete am 16. Mai 2003 auf Antrag vom gleichen Tage das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin). Auf einen am nächsten Tag im Inland gestellten Antrag bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Schuldner am 19. Mai 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Am 10. Juli 2003 eröffnete es das Insolvenzverfahren und ernannte den Schuldner zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in England war zu diesem Zeitpunkt bekannt.

Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung schloss der Schuldner mit dem Gläubiger am 2. Februar 2004 einen Vergleich, in dem es heißt,