BGH - Urteil vom 02.12.2010
IX ZR 247/09
Normen:
BGB § 194 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB a.F. § 852 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 52
DZWIR 2011, 161
MDR 2011, 122
NJ 2011, 171
NJW 2011, 1133
NZI 2011, 112
VersR 2011, 936
WM 2011, 88
ZIP 2011, 37
ZIP-aktuell 2010, Nr. 357
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 345/07
OLG Frankfurt am Main, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 31/08

Verjährung eines Anspruches auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Schaden eines Versicherungsträgers bei einer Anfechtung unterbliebener Beitragszahlung zur Sozialversicherung im Insolvenzverfahren bei erfolgreicher Anfechtung der Beitragszahlung

BGH, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZR 247/09

DRsp Nr. 2010/22580

Verjährung eines Anspruches auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Schaden eines Versicherungsträgers bei einer Anfechtung unterbliebener Beitragszahlung zur Sozialversicherung im Insolvenzverfahren bei erfolgreicher Anfechtung der Beitragszahlung

a) Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. b) Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre (Bestätigung von BGH, WM 2001, 162 und BGH, WM 2005, 1180).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in einer die geltend gemachten Zinsen von 4.559,28 € übersteigenden Höhe zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.