Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung des Bestehens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch.
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