OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2010
I-19 U 20/09
Normen:
BGB § 204; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 178 Abs. 1 S. 2; InsO § 184; InsO § 201 Abs. 2 S. 1; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.08.2009

Verjährung eines Anspruchs auf Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; Rechtsfolgen der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen I-19 U 20/09

DRsp Nr. 2010/15295

Verjährung eines Anspruchs auf Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; Rechtsfolgen der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens

1. Ein Anspruch auf Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren. 2. Die Hemmung der Verjährung aufgrund der Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners endet gem. § 204 Abs. 2 BGB auch dann sechs Monate nach dessen Aufhebung oder der Einstellung, wenn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 204; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 178 Abs. 1 S. 2; InsO § 184; InsO § 201 Abs. 2 S. 1; StGB § 266a;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung des Bestehens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch.