BGH - Versäumnisurteil vom 09.02.2006
IX ZR 98/04
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 Fall 1 ; ZPO § 167 ; InsO § 146 Abs. 1 a.F. ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 43/03
LG Darmstadt, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 259/02

Verjährung von Ansprüchen aus insolvenzrechtlicher Anfechtung

BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 98/04

DRsp Nr. 2006/10839

Verjährung von Ansprüchen aus insolvenzrechtlicher Anfechtung

Die Berechnung der Frist des § 146 Abs. 1 InsO a.F. erfolgt nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB (BGH - IX ZR 33/04 - 13.01.2005).

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 Fall 1 ; ZPO § 167 ; InsO § 146 Abs. 1 a.F. ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH ; der Beklagte zu 2 war geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin. Die Schuldnerin kaufte im September und Oktober 1999 von der Beklagten zu 1 Jungbullen und akzeptierte im Gegenzug zwei Wechsel über 85.026,90 DM und 41.807,80 DM, die am 24. bzw. 28. März 2000 fällig wurden. Für die Wechselforderung über 41.807,80 DM übernahm der Beklagte zu 2 eine Wechselbürgschaft. Er löste zwei aus einem Verkaufsgeschäft stammende Verrechnungsschecks auf dem Konto einer L. GmbH ein, die wiederum den Gegenwert der Wechselforderungen an die Beklagte zu 1 zahlte.