BGH - Urteil vom 19.06.2008
3 StR 90/08
Normen:
StGB § 78a § 332 § 334 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 78a Satz 1 Bestechung 3
BGHSt 52, 300
JR 2009, 71
NJW 2008, 3076
NStZ 2008, 567
StRR 2008, 323
StV 2009, 182
StraFo 2008, 390
wistra 2008, 377
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.08.2007

Verjährungsbeginn bei der der Bestechung und Bestechlichkeit

BGH, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 3 StR 90/08

DRsp Nr. 2008/14732

Verjährungsbeginn bei der der Bestechung und Bestechlichkeit

»Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung.«

Normenkette:

StGB § 78a § 332 § 334 ;

Gründe:

Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten J. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit, gegen die Angeklagten T. und V. wegen des Vorwurfs der Bestechung sowie gegen den Angeklagten Dr. M. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Bestechlichkeit geführte Strafverfahren hinsichtlich aller Angeklagter eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO), weil der Verfolgung der angeklagten Delikte das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.