BGH - Beschluß vom 28.09.2004
IX ZB 47/04
Normen:
EGInsO Art. 107 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 19.01.2004

Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens vor Erteilung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 28.09.2004 - Aktenzeichen IX ZB 47/04

DRsp Nr. 2004/16832

Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens vor Erteilung der Restschuldbefreiung

Von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107 EGInsO kann nicht in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden.

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht durch Beschluß vom 23. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Antrag des Schuldners, die Laufzeit der Abtretung im Rahmen der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre ab Verfahrenseröffnung zu verkürzen, weil er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, ist nicht entsprochen worden. Die Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.