I. Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht durch Beschluß vom 23. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Antrag des Schuldners, die Laufzeit der Abtretung im Rahmen der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre ab Verfahrenseröffnung zu verkürzen, weil er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, ist nicht entsprochen worden. Die Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.
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