BGH - Beschluß vom 21.10.2004
IX ZB 73/03
Normen:
EGInsO Art. 107 ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 47
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.03.2003

Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens vor Erteilung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen IX ZB 73/03

DRsp Nr. 2004/18544

Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens vor Erteilung der Restschuldbefreiung

Von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107 EGInsO kann nicht in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden.

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Am 25. Januar 2002 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Dabei hat er erklärt, daß er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2003 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung sechs Jahre betrage.