BGH - Beschluß vom 21.05.2004
IX ZB 142/03
Normen:
EGInsO Art. 107 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

Verkürzung der Wohlverhaltensphase in ab dem 1.1.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.05.2004 - Aktenzeichen IX ZB 142/03

DRsp Nr. 2004/11048

Verkürzung der Wohlverhaltensphase in ab dem 1.1.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Am 20. Februar 2002 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Schuldnereinigungsplan-, Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. März 2003 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Laufzeit der Abtretung auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs und nicht auf fünf Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.