I. Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am 4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.
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