BGH - Beschluß vom 08.06.2004
IX ZB 169/03
Normen:
EGInsO Art. 107 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

Verkürzung der Wohlverhaltensphase in ab dem 1.1.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 08.06.2004 - Aktenzeichen IX ZB 169/03

DRsp Nr. 2004/11049

Verkürzung der Wohlverhaltensphase in ab dem 1.1.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am 4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.