BGH - Beschluß vom 21.05.2004
IX ZB 548/02
Normen:
EGInsO Art. 107 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

Verkürzung der Wohlverhaltensphase in ab dem 1.1.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.05.2004 - Aktenzeichen IX ZB 548/02

DRsp Nr. 2004/11051

Verkürzung der Wohlverhaltensphase in ab dem 1.1.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Am 5. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 22. Januar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. August 2002 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.