I. Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht V. zugelassen.
Durch Verfügung vom 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
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