BGH - Beschluß vom 01.07.2002
AnwZ (B) 44/01
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen,

Vermögensverfall des Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 01.07.2002 - Aktenzeichen AnwZ (B) 44/01

DRsp Nr. 2002/10168

Vermögensverfall des Rechtsanwalts

Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist gegeben, wenn es in zahlreichen Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsverfahren kommt und das Finanzamt wegen aufgelaufener Abgabenrückstände von nahezu 185.000 DM die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht V. zugelassen.

Durch Verfügung vom 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.