BGH - Beschluß vom 22.03.2004
NotZ 23/03
Normen:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 2004, 854
BGHReport 2004, 923
DNotZ 2004, 886
MDR 2004, 779
NJ 2004, 336
NJW 2004, 2018
NZI 2004, 342
NotBz 2004, 230
ZIP 2004, 1006
ZNotP 2004, 324
ZVI 2004, 247
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher Entscheidung über die Amtsenthebung eines Notars

BGH, Beschluß vom 22.03.2004 - Aktenzeichen NotZ 23/03

DRsp Nr. 2004/5115

Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher Entscheidung über die Amtsenthebung eines Notars

»a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231).«

Normenkette:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1991 Notar in Sachsen mit Amtssitz in D.. Seine Amtsführung ist nach dem Prüfungsbericht vom 26. Februar 2003 nicht zu beanstanden.