BGH - Beschluss vom 15.06.2009
AnwZ (B) 64/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;
Vorinstanzen:
AGH Hamm, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 90/07

Vermögensverfall eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 64/08

DRsp Nr. 2009/16375

Vermögensverfall eines Rechtsanwalts

Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gesetzlich vermutet, wenn er mit insgesamt acht Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;

Gründe:

I.