FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2004
6 K 768/03
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Vermögensverfall; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Insolvenzverfahren - Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 768/03

DRsp Nr. 2005/13084

Vermögensverfall; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Insolvenzverfahren - Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. 2. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. 3. Hat das Amtsgericht im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kl. mangels Masse abgewiesen und hatte der Kl. bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, führen diese Tatsachen zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall lag daher vor.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.