BGH - Beschluss vom 19.05.2009
IX ZB 236/07
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 220 Abs. 2; InsO § 251 Abs. 1; InsO § 251 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1; InsO § 297;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1074
DZWIR 2009, 463
EWiR § 250 InsO 1/2010, 29
MDR 2009, 1131
NJW-RR 2009, 1347
NZI 2009, 515
Rpfleger 2009, 639
WM 2009, 1336
ZIP 2009, 1384
ZInsO 2009, 1252
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 567/07
AG Potsdam, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 147/04

Verpflichtung des einen Insolvenzplan vorlegenden Schuldners bzw. Insolvenzverwalters zur Aufnahme von möglichen Versagungsgründen für eine Restschuldbefreiung in den darstellenden Teil; Verpflichtung zur Darlegung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 236/07

DRsp Nr. 2009/14353

Verpflichtung des einen Insolvenzplan vorlegenden Schuldners bzw. Insolvenzverwalters zur Aufnahme von möglichen Versagungsgründen für eine Restschuldbefreiung in den darstellenden Teil; Verpflichtung zur Darlegung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.469 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; InsO § 220 Abs. 2; InsO § 251 Abs. 1; InsO § 251 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1; InsO § 297;

Gründe:

I.