Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das am 31.01.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem beklagten Land im Wege der Insolvenzanfechtung den Ersatz für nicht gezogene Nutzungen für den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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