OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2011
I-27 U 25/11
Normen:
BGB § 246; BGB § 987 Abs. 1; BGB § 987 Abs. 2; InsO § 133;
Fundstellen:
ZIP 2011, 1676
ZVI 2011, 337
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 148/10

Verpflichtung des Fiskus als Anfechtungsgegner zum Nutzungsersatz wegen anfechtbar erlangter Steuern

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen I-27 U 25/11

DRsp Nr. 2011/15027

Verpflichtung des Fiskus als Anfechtungsgegner zum Nutzungsersatz wegen anfechtbar erlangter Steuern

Der Fiskus als Anfechtungsgegner schuldet für den Zeitraum ab Erhalt anfechtbar erlangter Steuern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Nutzungsersatz. Der Fiskus hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung tatsächlich keine Nutzungen gezogen (§ 987 Abs. 1 BGB) und ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, schuldhaft keine Nutzungen gezogen zu haben (§ 987 Abs. 2 BGB).

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das am 31.01.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 246; BGB § 987 Abs. 1; BGB § 987 Abs. 2; InsO § 133;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem beklagten Land im Wege der Insolvenzanfechtung den Ersatz für nicht gezogene Nutzungen für den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.