FG Münster - Urteil vom 09.06.2016
6 K 213/13 AO
Normen:
EigZulG § 12 Abs. 2; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; InsO § 149; InsO § 313 Abs. 1;

Verpflichtung eines Treuhänders zur Rückzahlung ausgezahlter Eigenheimzulagen

FG Münster, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 213/13 AO

DRsp Nr. 2016/12248

Verpflichtung eines Treuhänders zur Rückzahlung ausgezahlter Eigenheimzulagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EigZulG § 12 Abs. 2; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; InsO § 149; InsO § 313 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die an sie als Treuhänderin der Eheleute L ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurück zu zahlen.

Die Eheleute L kauften im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung in A (Adresse: A-Straße 1), die sie im selben Jahr bezogen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.02.2004 - unter Berücksichtigung des 2002 geborenen Kindes - antragsgemäß eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 2.045,00 € bis 2010 fest. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2005 passte der Beklagte die Eigenheimzulage 2005 bis 2010 nach § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auf 2.812,00 € jährlich an und setzte diese mit Bescheid vom 18.05.2005 fest.

Über das Vermögen der Frau L wurde am 23.08.2006, über das Vermögen des Herrn L am 17.11.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zur Treuhänderin nach § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in der bis zum 01.07.2014 geltenden Fassung (a.F.) wurde jeweils die Klägerin bestellt.