Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
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