BGH - Beschluss vom 14.05.2009
IX ZB 116/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1; InsO § 295 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1074
DZWIR 2009, 420
MDR 2009, 1132
NJ 2009, 386
NJW 2009, 3364
NJW-RR 2009, 1280
NZI 2009, 481
Rpfleger 2009, 584
WM 2009, 1292
ZInsO 2009, 1268
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 306/07
AG Rosenheim, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 315/02

Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung bei fortdauernder Untätigkeit dem Gericht gegenüber; Voraussetzungen der Versagung einer Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 S. 3 Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.R.e. Verletzung von Obliegenheiten nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 116/08

DRsp Nr. 2009/13995

Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung bei fortdauernder Untätigkeit dem Gericht gegenüber; Voraussetzungen der Versagung einer Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 S. 3 Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.R.e. Verletzung von Obliegenheiten nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO

a) Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt. b) Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus. c) Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung.

Tenor:

Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.