FG Hessen - Urteil vom 18.03.2004
4 K 3137/02
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 ; EStG § 44 Abs. 5 ; EStG § 44 Satz 1 ; AO § 33 Abs. 1 ;

Verpflichtungsklage; Zulässigkeit; Haftung; Zinsabschlag; Kapitalertragsteuer; Bank; Insolvenz; Steuerrechtsverhältnis; Gesellschafter - Verpflichtungsklage zur Inhaftungnahme wegen Nichteinbehaltens der Zinsabschlagsteuer

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 3137/02

DRsp Nr. 2005/663

Verpflichtungsklage; Zulässigkeit; Haftung; Zinsabschlag; Kapitalertragsteuer; Bank; Insolvenz; Steuerrechtsverhältnis; Gesellschafter - Verpflichtungsklage zur Inhaftungnahme wegen Nichteinbehaltens der Zinsabschlagsteuer

1. Zinserträge auf Guthaben von Geschäftskonten einer Personengesellschaft stellen, auch wenn sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter erzielt werden, Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG dar, die nicht bei der Personengesellschaft sondern über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung beim Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen sind. 2. Behält eine Bank keine Zinsabschlagsteuer auf Zinserträge einer sich in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft ein, hatte der beteiligte Gesellschafter, dem die Erträgnisse im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer zuzurechnen sind, allein aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses kein subjektives Recht, das ihn befähigt, das Finanzamt zu verpflichten, die Bank im wegen der Nichtvornahme des Zinsabschlag in Haftung zunehmen.