OLG Hamm - Urteil vom 28.06.2005
21 U 4/04
Normen:
BGB § 387 § 631 § 649 ; VOB/B § 6 Nr. 5 § 8 § 12 Nr. 5 § 13 Nr. 5 Abs. 2 § 16 Nr. 3 ; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1788
OLGReport-Hamm 2005, 596
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 572/02

Verrechnung des Vergütungsanspruchs eines insolventen Werkunternehmers mit Mängelbeseitigungskosten des Auftraggebers

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 21 U 4/04

DRsp Nr. 2005/17410

Verrechnung des Vergütungsanspruchs eines insolventen Werkunternehmers mit Mängelbeseitigungskosten des Auftraggebers

1. Hält der Auftraggeber von Bauleistungen dem Vergütungsanspruch des mittlerweile insolventen Bauhandwerkers einen auf Geldersatz gerichteten Anspruch wegen Mängelbeseitigungskosten entgegen, steht dem § 95 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht entgegen. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine Aufrechnung, sondern um eine sog. Verrechnung, die dazu führt, daß der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers von vornherein nur in der um den Gegenanspruch reduzierten Höhe ("Saldierung") besteht. 2. Der Anwendungsbereich der sog. Verrechnung im Werkvertragsrecht ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Auftraggeber die Werkleistung insgesamt zurückweist, sondern erstreckt sich auf alle auf Mängeln beruhenden Gegenansprüche.

Normenkette:

BGB § 387 § 631 § 649 ; VOB/B § 6 Nr. 5 § 8 § 12 Nr. 5 § 13 Nr. 5 Abs. 2 § 16 Nr. 3 ; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 § 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin führte im Jahre 2000 für die Erstbeklagte, deren Gesellschafterinnen die Zweit- und die Drittbeklagte sind, die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten an insgesamt 38 Einfamilienhausneubauten der Siedlung "B Z " in F aus.