BGH - Urteil vom 06.02.2003
IX ZR 449/99
Normen:
BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 777
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verrechnungen im Kontokorrent bei späterer Gesamtvollstreckung

BGH, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen IX ZR 449/99

DRsp Nr. 2003/5836

Verrechnungen im Kontokorrent bei späterer Gesamtvollstreckung

»Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen - soweit das Kreditinstitut den Kunden (späteren Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die Eingänge verfügen läßt - auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.«

Normenkette:

BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: G. oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin), die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Der G. war darauf ein Kontokorrentkredit in Höhe von 1,5 Mio. DM eingeräumt worden. Nach ihrem Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ordnete das Kreisgericht Frankfurt/Oder durch Beschluß vom 18. November 1993 die Sequestration an. Zu dieser Zeit betrug der Schuldsaldo auf dem Konto 1.237.681,79 DM. In der Folgezeit bis zum 23. November 1993 schrieb die Beklagte dem Konto noch insgesamt 250.942,66 DM gut; sie ließ Belastungsbuchungen in einer Gesamthöhe von 93.369,07 DM zu.