Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: G. oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin), die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Der G. war darauf ein Kontokorrentkredit in Höhe von 1,5 Mio. DM eingeräumt worden. Nach ihrem Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ordnete das Kreisgericht Frankfurt/Oder durch Beschluß vom 18. November 1993 die Sequestration an. Zu dieser Zeit betrug der Schuldsaldo auf dem Konto 1.237.681,79 DM. In der Folgezeit bis zum 23. November 1993 schrieb die Beklagte dem Konto noch insgesamt 250.942,66 DM gut; sie ließ Belastungsbuchungen in einer Gesamthöhe von 93.369,07 DM zu.
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