BGH - Beschluß vom 10.03.2005
IX ZB 269/03
Normen:
DDR-GesO § 6 Abs. 3 § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1084
DZWIR 2005, 341
MDR 2005, 1077
NJ 2005, 411
NJW-RR 2005, 1139
NZI 2005, 392
WM 2005, 1610
ZIP 2005, 995
ZInsO 2005, 600
ZVI 2005, 310
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.10.2003
AG Magdeburg, vom 18.07.2003

Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 269/03

DRsp Nr. 2005/8018

Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

»Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluß festgesetzten Anmeldefrist ist unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter entgegen § 6 Abs. 3 GesO dem bekannten Gläubiger den Eröffnungsbeschluß nicht übersandt hat.«

Normenkette:

DDR-GesO § 6 Abs. 3 § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - eröffnete mit Beschluß vom 4. Oktober 1995 über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Gesamtvollstreckungsverwalter. In dem Eröffnungsbeschluß wurden die Gläubiger aufgefordert, ihre gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen bis zum 23. November 1995 bei dem Verwalter anzumelden. Der Eröffnungsbeschluß wurde im Oktober 1995 im Bundesanzeiger, im Staatsanzeiger Sachsen-Anhalt und in der Tageszeitung "Volksstimme" veröffentlicht.