BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 174/09
Normen:
InsO § 287 Abs. 1; InsO § 20 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6;
Fundstellen:
MDR 2010, 465
NJW-RR 2010, 776
NZI 2010, 195
WM 2010, 426
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 259/09
AG Dortmund, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 258 IN 23/09

Versäumung eines Schuldners von der Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers; Antrag eines Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 174/09

DRsp Nr. 2010/2116

Versäumung eines Schuldners von der Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers; Antrag eines Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde

Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.