I. Auf Eigenantrag vom 19. Januar 2000, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, wurde am 6. Juli 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 29. August 2001 wurde das Verfahren nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben; der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 29. Januar 2002 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an.
Bereits am 28. März 2001 war der Vater des Schuldners verstorben. Alleinige Erbin wurde die Mutter des Schuldners. Der Schuldner beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs. Das Insolvenzgericht unterrichtete er nicht. Im Jahre 2002 erfuhr der Beteiligte zu 2 durch Zufall davon. Er zog einen Betrag von 12.000 Euro zur Masse, hinsichtlich dessen eine Nachtragsverteilung durchgeführt wurde.
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