BGH - Beschluß vom 27.07.2006
IX ZB 234/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 109/03
AG Hof, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IK 4/00

Versagung der Rechtsschuldbefreiung nach Abhaltung des Schlusstermins

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 234/03

DRsp Nr. 2006/23035

Versagung der Rechtsschuldbefreiung nach Abhaltung des Schlusstermins

Nach dem Schlusstermin kann die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO auch dann nicht mehr beantragt werden, wenn der Schuldner der Masse Vermögenswerte verheimlicht hat und dies sich erst nachträglich herausstellt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Eigenantrag vom 19. Januar 2000, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, wurde am 6. Juli 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 29. August 2001 wurde das Verfahren nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben; der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 29. Januar 2002 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an.

Bereits am 28. März 2001 war der Vater des Schuldners verstorben. Alleinige Erbin wurde die Mutter des Schuldners. Der Schuldner beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs. Das Insolvenzgericht unterrichtete er nicht. Im Jahre 2002 erfuhr der Beteiligte zu 2 durch Zufall davon. Er zog einen Betrag von 12.000 Euro zur Masse, hinsichtlich dessen eine Nachtragsverteilung durchgeführt wurde.