BGH - Beschluss vom 23.04.2009
IX ZB 138/08
Normen:
StGB § 283; StGB § 283a; StGB § 283b; StGB § 283c; InsO § 297;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 830/07
AG Bremen, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IN 127/02

Versagung der Restschuldbefreiung bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 138/08

DRsp Nr. 2009/13018

Versagung der Restschuldbefreiung bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

Andere Straftaten als nur Insolvenzstraftaten i.S. der §§ 283 bis 283 c, etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG i.V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG, fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO. Daher bedarf es insoweit auch keiner Glaubhaftmachung.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 283; StGB § 283a; StGB § 283b; StGB § 283c; InsO § 297;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.

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