BGH - Beschluss vom 21.06.2012
IX ZB 265/11
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 300 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1581
ZVI 2013, 78
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IK 96/05
LG Kempten, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 1136/11

Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Gläubigerantrag bei schuldhafter Obliegenheitsverletzung eines Schuldners

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 265/11

DRsp Nr. 2012/16246

Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Gläubigerantrag bei schuldhafter Obliegenheitsverletzung eines Schuldners

Tenor

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einreichung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. August 2011 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. August 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 8. Juni 2011 aufgehoben.

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 auf Versagung der Restschuldbefreiung werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 300 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.