Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einreichung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. August 2011 gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. August 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 8. Juni 2011 aufgehoben.
Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 auf Versagung der Restschuldbefreiung werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
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