BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZB 17/05
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 481
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 56/04
AG Hamburg, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IK 38/01

Versagung der Restschuldbefreiung vor Abhaltung des Schlusstermins

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 17/05

DRsp Nr. 2006/8534

Versagung der Restschuldbefreiung vor Abhaltung des Schlusstermins

Gem. § 290 Abs. 1 InsO sind Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im Beschlusstermin zu stellen. Vor Abhaltung des Schlusstermins ist für die Versagung der Restschuldbefreiung kein Raum.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Am 9. Mai 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Am 20. Juli 2001 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 3 zum Treuhänder.

Der Schuldner hatte seinem Eröffnungsantrag eine Erklärung beigefügt, er beziehe von seiner Arbeitgeberin, der H. GmbH, als Gas- und Wasserinstallateur ein Monatsgehalt von 3.500 DM brutto. Durch Gesellschafterbeschluss vom 27. Juni 2002 wurde der bisherige Geschäftsführer der Arbeitgeberin abberufen und der Schuldner zum neuen Geschäftsführer bestellt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 teilte die H. GmbH dem Treuhänder mit, dass das Gehalt des Schuldners wegen ihrer wirtschaftlichen Situation auf Beträge zwischen 850 EUR bis 910 EUR netto gekürzt werden musste.