BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZB 107/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 822/08
AG Münster, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IK 43/04

Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 107/09

DRsp Nr. 2009/24219

Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung

Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. März 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1;

Gründe