BGH - Beschluss vom 20.11.2014
IX ZB 56/13
Normen:
InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 108
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IK 187/11
LG Verden, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 58/13

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen IX ZB 56/13

DRsp Nr. 2015/274

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 hat eine Forderung aus einem im Jahr 1997 notariell beurkundeten Anerkenntnis der Schuldnerin. Diese beantragte am 25. Juli 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. In dem von ihr eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis führte sie die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht auf. Das Insolvenzgericht eröffnete am 19. August 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an. Der weitere Beteiligte zu 1 meldete seine Forderung nicht an. Nachdem er von dritter Seite Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erlangt hatte, beantragte er zu dem als Schlusstermin geltenden Zeitpunkt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen.