BGH - Beschluß vom 12.06.2008
IX ZB 41/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 12/06
AG Hamburg, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IK 371/04

Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben im Rahmen der Einlegung einer Darlehensverbindlichkeit

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 41/06

DRsp Nr. 2008/16148

Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben im Rahmen der Einlegung einer Darlehensverbindlichkeit

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Schuldners vom 11. November 2004 wurde über sein Vermögen am 24. November 2004 das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Die am Verfahren als Gläubigerin beteiligte I. AG hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren bestimmten Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2005 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er in einem Kreditvertrag vom 12. August 2002 falsche Angaben hinsichtlich bestehender Vorschulden/Kredite gemacht habe.

Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Erteilung der Restschuldbefreiung.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 547 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.