BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZB 91/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 83/04
AG Heilbronn, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 427/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen länger als drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag zurückliegender Handlungen des Schuldners

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 91/04

DRsp Nr. 2006/25311

Versagung der Restschuldbefreiung wegen länger als drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag zurückliegender Handlungen des Schuldners

§ 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, abschließend. Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene 3-Jahres-Frist darf deshalb nicht hinweggegangen werden.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).