I. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 27. August 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung für den Fall angekündigt, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seinen Obliegenheiten nachkommt.
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