BGH - Beschluß vom 17.07.2008
IX ZB 183/07
Normen:
InsO § 296 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 44
DZWIR 2009, 37
MDR 2008, 1302
NZI 2008, 623
Rpfleger 2008, 595
WM 2008, 1693
ZInsO 2008, 920
ZVI 2009, 41
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 188/07
AG Cuxhaven, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 78/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtanzeige des pfändbaren Einkommens

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 183/07

DRsp Nr. 2008/16110

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtanzeige des pfändbaren Einkommens

»Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.«

Normenkette:

InsO § 296 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 27. August 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung für den Fall angekündigt, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seinen Obliegenheiten nachkommt.