BGH - Beschluß vom 10.07.2008
IX ZB 116/07
Normen:
ZPO § 850i ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 1944
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 1081/07
AG Kempten, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 30/06

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtoffenlegung von Einkünften

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 116/07

DRsp Nr. 2008/15206

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtoffenlegung von Einkünften

1. Macht der Schuldner geltend, durch gegenüber dem Treuhänder nicht offenbarte Einkünfte seien die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verschlechtert worden, weil diese unpfändbar gewesen seien, so hat er mit der Rechtsbeschwerde Verdienstbescheinigungen und sonstige Belege vorzulegen, aus denen sich das von ihm in dem betreffenden Zeitraum erzielte Arbeitseinkommen ergibt.2. Eine Vergütung für Dienste, die der vollbeschäftigte Schuldner in seiner Freizeit erbringt, genießt keinen Pfändungsschutz.

Normenkette:

ZPO § 850i ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag durch Beschluss vom 25. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzamt hat als Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner hat im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 in fünf Fällen den Verkauf von Kraftfahrzeugen vermittelt, ohne die hierfür erhaltene Provision in Höhe von insgesamt 1.400 EUR gegenüber dem Treuhänder offen zu legen.

Amtsgericht und Landgericht haben dem Schuldner die Erteilung von Restschuldbefreiung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.