BGH - Beschluß vom 05.04.2006
IX ZB 227/04
Normen:
InsO § 295 § 296 § 291 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2006, 596
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 348/04
AG Wuppertal, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IK 193/03

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 227/04

DRsp Nr. 2006/11410

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung

Über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners i.S. der §§ 295, 296 InsO ist im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO nicht zu befinden, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Normenkette:

InsO § 295 § 296 § 291 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder.

Im Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).