BGH - Beschluß vom 15.07.2004
IX ZB 298/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 309 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 756
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben im Schuldenbereinigungsplan

BGH, Beschluß vom 15.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 298/03

DRsp Nr. 2004/13357

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben im Schuldenbereinigungsplan

Gibt der Schuldner im Schuldenbereinigungsplan eine Darlehensforderung, die mehr als 50 % der gesamten Verbindlichkeiten darstellt, zu hoch an und stellen Freunde und Bekannte einen betrag zur Verfügung , der eine Quote von 5 % ermöglicht, so ist die unrichtige Angabe über die Darlehensforderung geeignet, die Befriedigungsaussichten zu erschweren, weil sich bei richtiger Angabe möglicherweise eine höhere Quote ergeben hätte. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist daher nicht zu beanstanden.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 309 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig hat er ein Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis sowie einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. In dem Forderungsverzeichnis und dem Schuldenbereinigungsplan ist jeweils eine Darlehensforderung der G. & Co. GmbH in Höhe von 498.402,61 EURO aufgeführt.