I. Die Anträge des Schuldners vom 31. März 2002 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 2. April 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 2. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und später die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Daraufhin hat die Gläubigerin den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er bei Abschluß des Kreditvertrags vom 18. November 1999 falsche Angaben gemacht habe.
Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.
II. Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung.
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