BGH - Beschluß vom 21.07.2005
IX ZB 80/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2434
BGHReport 2005, 1557
BKR 2005, 409
DZWIR 2006, 36
MDR 2006, 230
NZI 2005, 687
Rpfleger 2005, 689
WM 2005, 1858
ZIV 2005, 503
ZInsO 2005, 926
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.02.2004
AG Mönchengladbach,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem Kreditvermittler ausgefüllten Kreditantrag

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 80/04

DRsp Nr. 2005/14484

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem Kreditvermittler ausgefüllten Kreditantrag

»Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überläßt, den Kreditantrag auszufüllen.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Anträge des Schuldners vom 31. März 2002 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 2. April 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 2. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und später die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Daraufhin hat die Gläubigerin den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er bei Abschluß des Kreditvertrags vom 18. November 1999 falsche Angaben gemacht habe.

Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

II. Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung.