BGH - Beschluß vom 24.04.2008
IX ZB 115/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 753
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6/06
AG Halle/Saale - 59 IN 1527/03 - 5.12.2005,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über die Einkommensverhältnisse gegenüber einem Vollstreckungsorgan

BGH, Beschluß vom 24.04.2008 - Aktenzeichen IX ZB 115/06

DRsp Nr. 2008/13257

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über die Einkommensverhältnisse gegenüber einem Vollstreckungsorgan

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist rechtmäßig, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Schuldner gegenüber einem Vollziehungsbeamten des Landes auf dessen Befragung unrichtige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2003 wurde über sein Vermögen am 26. Januar 2004 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt N. vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Es hat den Antrag unter anderem darauf gestützt, dass der seit Juli 2002 beim staatlichen Schulamt W. als Gewerbelehrer angestellte Schuldner am 9. September 2002 gegenüber dem Vollziehungsbeamten des beteiligten Landes schriftlich erklärt habe, selbständig als Kaufmann tätig zu sein und seine Einkünfte aus Provisionen für die "A." zu bestreiten. Seine Tätigkeit als Gewerbelehrer habe er verschwiegen. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.