BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 17/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 103
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 465/07
AG Halle/Saale - 59 IN 923/05 - 10.10.2007,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über vorhandene Vermögenswerte gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 17/08

DRsp Nr. 2008/21803

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über vorhandene Vermögenswerte gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts

1. Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden (BGH - IX ZB 189/06 - 20. 12. 2007).2. Schriftliche Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 sind auch dann gegeben, wenn der Schuldner von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Schuldners vom 1. August 2005 wurde über sein Vermögen am 22. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin vom 28. August 2007 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 25. Juli 2005 gegenüber dem Vollstreckungsbeamten verschwiegen habe, über offene Forderungen in einem Gesamtvolumen von 23.724,64 EUR sowie ein Bausparguthaben in Höhe von 1.604,48 EUR zu verfügen.