BGH - Beschluß vom 22.05.2003
IX ZB 456/02
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 60 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 975
DB 2003, 2224
DZWIR 2003, 378
JuS 2003, 1236
KTS 2003, 615
MDR 2003, 1138
WM 2003, 1382
ZVI 2003, 421
Vorinstanzen:
LG Paderborn,
AG Paderborn,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung öffentlicher Mittel

BGH, Beschluß vom 22.05.2003 - Aktenzeichen IX ZB 456/02

DRsp Nr. 2003/8923

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung öffentlicher Mittel

»Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 60 ;

Gründe: