BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 248/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 86/04
AG Aschaffenburg, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IK 25/00

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 248/04

DRsp Nr. 2007/717

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben

Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).