I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6. Februar 2004 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 10. Mai 2005 stellte der einzige Gläubiger der Schuldnerin den Antrag, ihr die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie neben ihren Bezügen als Geschäftsführerin eines Einrichtungsgeschäfts von ihrem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung gestellt bekomme.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 29. November 2005 dem Antrag des Gläubigers entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|