BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZB 154/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 94/06
AG Weilheim, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IK 454/03

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 154/07

DRsp Nr. 2008/3462

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben

Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners auch dann vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil des Gläubigers auswirken (BGH - IX ZB 7/06 - 21.09.2006). Es genügt, dass diese Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6. Februar 2004 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 10. Mai 2005 stellte der einzige Gläubiger der Schuldnerin den Antrag, ihr die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie neben ihren Bezügen als Geschäftsführerin eines Einrichtungsgeschäfts von ihrem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung gestellt bekomme.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 29. November 2005 dem Antrag des Gläubigers entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.